Grundsteuerreform
Hintergrund
Die Grundsteuer ist eine der ältesten Steuern und ihr Aufkommen steht ausschließlich den Städten und Gemeinden zu. Sie ist eine wichtige und stabile Finanzierungssäule für die Kommunen. Sie knüpft am Wert eines Grundstückes an. Dieser Wert unterliegt der Veränderung.
Ein Grundstück wird bebaut, ein Haus saniert, Bodenwerte ändern sich. Das alles muss von Zeit zu Zeit in die Grundsteuer einfließen. Dies ist lange nicht erfolgt. Die alte Grundsteuer beruhte auf Bewertungen von 1935 in den neuen Bundesländern und 1964 in den alten Bundesländern.
Reform
Nach Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes im Jahr 2018 verstößt die bisherige Berechnung der Grundsteuer gegen das Grundgesetz. Deshalb hat der Bundestag als Gesetzgeber eine Neubewertung aller Grundstücke über die Finanzämter veranlasst. Alle Grundstückseigentümer erhalten zum 01.01.2025 einen neuen Grundsteuerbescheid.

Neubewertung nach Entscheidung des Gesetzgebers
Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer
Die Grundsteuer wird in einem 2-stufigen Verfahren ermittelt. Zunächst wird durch das Finanzamt anhand des Grundstückswertes ein sogenannter Steuermessbetragsbescheid erlassen.
Auf dieser Basis setzt die Stadt Sonneberg mit einem Hebesatz die jährlich zu zahlende Grundsteuer fest.
Unterscheiden lassen sich Grundsteuer A und B. Die Grundsteuer A umfasst alle Betriebe der Landund Forstwirtschaft. Alle anderen Grundstücke unterliegen der Grundsteuer B.
Die Hebesätze für die Grundsteuern A und B sind in der Hebesatzsatzung geregelt. Diese wird vom Stadtrat der Stadt Sonneberg beschlossen.
Die Hebesatzsatzung ist digital abrufbar unter www.sonneberg.de.
Die Grundsteuer ist für jedes Grundstück ab 01.01.2025 neu festzusetzen.
Berechnungsschema
1. Stufe: Verfahren beim Finanzamt
Grundsteuerwert x Steuermesszahl = Grundsteuermessbetrag (reine Wertfestsetzung, kein Zahlbetrag)
2. Stufe: Verfahren bei der Stadt Sonneberg
Grundsteuermessbetrag x Hebesatz = Grundsteuer (an die Stadt zu zahlen)
Umsetzung der Grundsteuer
Die Einnahmen aus der Grundsteuer sollen auf Empfehlung des Bundes nach der Reform für die Städte und Gemeinden gleich bleiben (Aufkommensneutralität), denn sie sind eine grundlegende Finanzierungsquelle für die kommunalen Aufgaben, wie z. B. für die Bereitstellung von Kindergärten, den Unterhalt von Straßen, öffentlichen Einrichtungen und Feuerwehren, aber auch für Kultur-, Sport- und Freizeitangebote.
Um den erreichten Standard halten zu können, braucht eine Kommune ein verlässliches Grundsteueraufkommen. Das Problem der Reform ist, dass in Thüringen fast flächendeckend die Summe der Grundsteuermessbeträge sinkt und zum Erhalt des Steueraufkommens unweigerlich eine Erhöhung des Hebesatzes notwendig ist. Rein rechnerisch hätte das für die Stadt einen Hebesatz von mindestens 560 v. H. (Grundsteuer B) bedeutet. Aber der Stadtrat hat zur Entlastung der steuerpflichtigen Bürger den Hebesatz für die Grundsteuer B mit 540 v. H. festgelegt, obwohl das mit einem Einnahmeverlust für die Stadt verbunden ist.
Die neu ermittelte Grundsteuer bewirkt eine individuelle Veränderung der Steuerzahllast. Manche Steuerpflichtige bezahlen weniger, manche mehr. In der Summe ergibt sich für die Stadt keine Steuererhöhung.
Tendenziell bewirkt das vom Land Thüringen unverändert übernommene Bundesmodell zur Wertermittlung eine Verschiebung der Steuerlast zu Gunsten von Geschäftsgrundstücken, aber zu Lasten von Wohngrundstücken.
Mit der Grundsteuerreform vollzieht die Stadt Sonneberg bundes- und landesrechtliche Regelungen. Die Stadt selbst hat auf die individuelle Wertermittlung keinen Einfluss.

Hinweise zur Zahlung
Fälligkeit
Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrags am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.
SEPA-Lastschriftmandat
Grundsätzlich gelten bereits erteilte SEPA-Lastschriftmandate auch für die neuen Bescheide fort.
Es kann aber auch dazu kommen, dass bereits erteilte Einzugsermächtigungen erneuert werden müssen. In diesem Fall ist Ihrem Bescheid ein leeres SEPA-Antragsformular beigelegt, welches Sie bitte ausgefüllt mit Originalunterschrift an die Stadtverwaltung Sonneberg zurücksenden.
Um Zahlungsverzögerungen und Mahnungen zu vermeiden, senden Sie das SEPA-Formular vor Fälligkeit an uns zurück.
Das SEPA-Antragsformular ist auch online auf unserer Website abrufbar.
SEPA-Lastschriftmandat
SEPA-Lastschriftmandat.pdf
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Daueraufträge
Bitte löschen Sie Ihre erteilten Daueraufträge und richten Sie diese neu ein, sobald Ihnen die aktuellen Grundsteuerbeträge vorliegen.
Hinweise zu erfolgten Grundstücksänderungen
Vom Finanzamt Südthüringen liegen noch nicht alle Datenlieferungen zu erfolgten Grundstücksänderungen in den Jahren 2022 bis 2024 vor. In diesen Fällen erhalten Sie zu Jahresbeginn 2025 von der Stadt Sonneberg Grundsteuerbescheide, welche trotz rechtzeitiger Meldung Ihrerseits nicht dem aktuellen Eigentümerstand entsprechen. Dies gilt u.a. für Meldungen zu einem Eigentumsübergang nach Sterbefall oder Verkauf.
Die Stadtverwaltung Sonneberg darf nur die Daten aus dem Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes verarbeiten.
Widerspruch
Ihnen steht das Rechtsmittel des Widerspruchs zur Verfügung. Bitte beachten Sie die Rechtbehelfsbelehrung in Ihrem Bescheid. Am Besten Sie reichen einen Widerspruch schriftlich ein. Ein Widerspruch per einfacher Mail ist nicht zulässig.
Im Widerspruchverfahren prüft die Stadtverwaltung Sonneberg den Bescheid auf mögliche Fehler und legt den Widerspruch der Kommunalaufsicht des Landratsamtes Sonneberg als untere Rechtsaufsichtsbehörde zur Prüfung vor. Die Entscheidung des Landratsamtes kann bei Erfolglosigkeit mit zusätzlichen Kosten verbunden sein. Ein Widerspruch hat keine Aussicht auf Erfolg, wenn er sich gegen die Berechnung des Steuermessbetrages richtet, da für dessen Berechnung das Finanzamt zuständig ist.
Die Einlegung eines Widerspruches entbindet nicht von der Zahlungspflicht für die Grundsteuer, da der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat. Bei Einlegung eines Widerspruches müssen Sie vorerst die Steuern zu den geforderten Fälligkeiten bezahlen. Sollte Ihr Widerspruch erfolgreich sein, werden die zu Unrecht gezahlten Beträge nachträglich an Sie zurück erstattet.
Kontakt
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Finanzamt Südthüringen
Bei Einwänden gegen den Messbetrag wenden Sie sich bitte direkt an das Finanzamt Südthüringen. Fragen zum Messbetrag kann ausschließlich das Finanzamt beantworten. Tel 0361 / 57 3619-900
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Kämmerei der Stadtverwaltung
Bei Fragen zum Grundsteuerbescheid wenden Sie sich bitte an die Kämmerei der Stadtverwaltung Sonneberg: Wir helfen Ihnen weiter! Tel 03675 / 880 -313, -308, -309 Mail steueramt@stadt-son.de