Grundsteuerreform

Hintergrund

Die Grundsteuer ist eine der ältesten Steuern und ihr Aufkommen steht ausschließlich den Städten und Gemeinden zu. Sie ist eine wichtige und stabile Finanzierungssäule für die Kommunen. Sie knüpft am Wert eines Grundstückes an. Dieser Wert unterliegt der Veränderung.
Ein Grundstück wird bebaut, ein Haus saniert, Bodenwerte ändern sich. Das alles muss von Zeit zu Zeit in die Grundsteuer einfließen. Dies ist lange nicht erfolgt. Die alte Grundsteuer beruhte auf Bewertungen von 1935 in den neuen Bundesländern und 1964 in den alten Bundesländern.

Reform

Nach Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes im Jahr 2018 verstößt die bisherige Berechnung der Grundsteuer gegen das Grundgesetz. Deshalb hat der Bundestag als Gesetzgeber eine Neubewertung aller Grundstücke über die Finanzämter veranlasst. Im Zuge dessen haben alle Grundstückseigentümer im Januar 2025 von der Stadtverwaltung einen Grundsteuerbescheid erhalten.

Anpassung der Reform in Thüringen ab 2027

Im Freistaat Thüringen wird es mit Wirkung zum 01.01.2027 eine Anpassung der Grundsteuerreform geben. Nach dem Willen der Landesregierung sollen damit durch die Grundsteuerreform verursachten Mehrbelastungen bei der Besteuerung von Wohngrundstücken zurückgeschraubt werden. Die Anpassung der Reform betrifft nur die Grundsteuer für Grundstücke (Grundsteuer B). Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) werden hiervon nicht berührt.

Mit dem vom Thüringer Landtag am 30.10.2025 beschlossenen Thüringer Gesetz zur Anpassung der Grundsteuerreform wird die Steuermesszahl für alle Wohngrundstücke von 0,31 Promille auf 0,23 Promille reduziert und die Steuermesszahl für Nichtwohngrundstücke von 0,34 Promille auf 0,59 Promille erhöht.

Aufgrund der angepassten Steuermesszahlen werden die Finanzämter voraussichtlich Mitte 2026 thüringenweit ca. 615.000 geänderte Grundsteuermessbescheide für Wohngrundstücke sowie ca. 135.000 für Nichtwohngrundstücke versenden. Betroffene Grundstückseigentümer müssen dabei nicht selbst aktiv werden. Die neuen, zum 01.01.2027 geltenden Messbeträge werden die Thüringer Finanzämter von Amts wegen festsetzen. Anträge oder Formulare müssen nicht ausgefüllt werden.

Parallel zum Versand der geänderten Grundsteuermessbescheide durch die Finanzämter sollen die entsprechenden Grundsteuermessbescheiddaten an Städte und Gemeinden übermittelt werden. Dies bedeutet, dass die Kommunen ihre lokalen Hebesätze überprüfen und neu festsetzen müssen. Das vor der Grundsteuerreform gegebene politische Versprechen der Bundesregierung zur Aufkommensneutralität von 2019 gilt dabei weiterhin als Aufforderung an die Kommunen.

Weitere Einzelheiten über die Umsetzung der Anpassung der Grundsteuerreform werden hier veröffentlicht, sobald der Stadtverwaltung Sonneberg die geänderten Grundsteuermessbeträge  vorliegen und ausgewertet wurden.

Widerspruch

Ihnen steht das Rechtsmittel des Widerspruchs zur Verfügung. Bitte beachten Sie die Rechtbehelfsbelehrung in Ihrem Bescheid. Am Besten Sie reichen einen Widerspruch schriftlich ein. Ein Widerspruch per einfacher Mail ist nicht zulässig.

Im Widerspruchverfahren prüft die Stadtverwaltung Sonneberg den Bescheid auf mögliche Fehler und legt den Widerspruch der Kommunalaufsicht des Landratsamtes Sonneberg als untere Rechtsaufsichtsbehörde zur Prüfung vor. Die Entscheidung des Landratsamtes kann bei Erfolglosigkeit mit zusätzlichen Kosten verbunden sein. Ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid hat keine Aussicht auf Erfolg, wenn er sich gegen die Berechnung des Grundsteuermessbetrages richtet, da für dessen Berechnung das Finanzamt zuständig ist. Die Stadt Sonneberg hat keinen Einfluss auf die Höhe des Grundsteuermessbetrages.

Bei Fragen oder Einwänden gegen den Grundsteuermessbetrag wenden Sie sich bitte direkt an das Finanzamt Südthüringen.

Finanzamt Südthüringen

Karl-Liebknecht-Straße 4

98527 Suhl

Telefon: 0361 / 57 3619-900

Die Einlegung eines Widerspruches entbindet nicht von der Zahlungspflicht für die Grundsteuer, da der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat. Bei Einlegung eines Widerspruches müssen Sie vorerst die Steuern zu den geforderten Fälligkeiten bezahlen. Sollte Ihr Widerspruch erfolgreich sein, werden die zu Unrecht gezahlten Beträge nachträglich an Sie zurück erstattet.

Hinweise zur Zahlung

Fälligkeit

  • Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrags am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.

Daueraufträge

  • Bitte löschen Sie Ihre erteilten Daueraufträge und richten Sie diese neu ein, sobald Ihnen ein neuer Grundsteuerbescheid zugeht.

SEPA-Lastschriftmandat

  • Grundsätzlich gelten bereits erteilte SEPA-Lastschriftmandate auch für die neuen Bescheide fort.
    Es kann aber auch dazu kommen, dass bereits erteilte Einzugsermächtigungen erneuert werden müssen. In diesem Fall ist Ihrem Bescheid ein leeres SEPA-Antragsformular beigelegt, welches Sie bitte ausgefüllt mit Originalunterschrift an die Stadtverwaltung Sonneberg zurücksenden.
  • Um Zahlungsverzögerungen und Mahnungen zu vermeiden, senden Sie das SEPA-Formular vor Fälligkeit an uns zurück. Das SEPA-Antragsformular ist auch online auf unserer Website abrufbar.